Rechtliches

Betretungsrecht

Bundesnaturschutzgesetz

Zentrale Rechtsgrundlage für den Bergsport ist § 59 Abs. 1 BNatSchG in der seit 2010 geltenden Neufassung:
„Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz)“.

Dieser einfache Satz hat starken Inhalt:

  • Die Ausweisung als „allgemeinen Grundsatz“ bedeutet, dass die Bundesländer in ihrem Landesrecht nicht davon abweichen dürfen. Einschränkungen sind nach § 59 Abs.2 Satz 2 nur „aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicherSchäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers“zulässig.

  • Die Länder dürfen aber, ebenfalls nach § 59 Abs. 2 Satz 2, „andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

  • Die „freie Landschaft“ umfasst nicht nur offene Flächen wie beispielsweise Bergweide, sondern auch Wald, dort allerdings unter den speziellen Bedingungen der Waldgesetze .

  • Zur „Erholung“ gehört nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ausdrücklich auch die „naturund landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der freien Landschaft ….“, wobei nach der amtlichen Gesetzesbegründung dazu ausdrücklich auch das Klettern zählt.

Als Entgegenkommen für die Grundstückseigentümer hat der Bundesgesetzgeber die Haftungserleichterungen des § 60 BNatSchG und des § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 BWaldG eingefügt. Danach geschieht der Aufenthalt „auf eigene Gefahr“. Es besteht insbesondere keine Haftung für natur- bzw. waldtypische Gefahren

© "Recht im alpinen Bereich" - Rechtshandbuch des Deutschen Alpenvereins e. V., 2018

 

Gesetz des Landes Baden-Württemberg
zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft
(Naturschutzgesetz - NatSchG)

 

Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)

 

 

Zivilrechtliche Haftung vs. strafrechtlicher Verantwortlichkeit

Bei der Frage, welche Folgen auf den Verursacher oder Mitverursacher eines Schadenfalls zukommen können, ist zunächst die zivilrechtliche von der strafrechtlichen Seite zu unterscheiden. Im Zivilprozess geht es um Schadensersatz und Schmerzensgeld. Im Ermittlungs- und Strafverfahren geht es um die strafrechtliche Verantwortung; hier muss entschieden werden, ob gegen den in Betracht kommenden Schadensverursacher (im Strafrecht: Täter) durch den Staat eine Strafe oder sonstige Sanktion verhängt wird.

Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Sektion als juristischer Person kommt nach deutschem Recht nicht in Betracht. Strafrechtlich verantwortlich können nur natürliche Personen sein.

Für diese natürlichen Personen sind die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine deliktische (Schadensersatz)Haftung und die strafrechtlichen Kriterien für eine strafrechtliche Verantwortung weitgehend gleich. Es gibt allerdingsauch wichtige Unterschiede, die im Einzelfall entscheidend sein können. So kann eine zivilrechtliche Haftung in Betracht kommen, auch wenn der Unfallverursacher im Strafverfahren freigesprochen wurde.

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Führungs- vs. Gemeinschaftstouren

Führungstouren

Bei den von der Sektion im Veranstaltungsprogramm ausgewiesenen Touren handelt es sich grundsätzlich um Führungstouren. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich dabei z.B. um eine leichte Wanderung oder eine alpine Hochtour handelt.

Bei einer Führungstour ...

  • trifft de Führer alle wesentlichen Entscheidungen und
  • trägt folglich auch die alleinige Verantwortung für die Geführten.
  • Aufgrund seiner Erfahrung genießt er das volle Vertrauen der Gruppe.


Gemeinschaftstouren

Bei einer Gemeinschaftstour handelt es sich hingegen um eine Tour, die jemand für eine Gruppe ihm bekannter Interessenten organisiert. Gemeinschaftstouren sollten ihrem Charakter entsprechend nicht der Allgemeinheit zugänglich sein und folglich auch nicht im Veranstaltungsprogramm ausgeschrieben werden.

Bei einer Gemeinschaftstour werden die Entscheidungen gemeinschaftlich getroffen und die Verantwortung trägt folglich nicht eine einzelne Person.

Eine faktische Verantwortung - Stichwort "Garantenstellung" - kann dieser nur dann vorgehalten werden, wenn sie einen Unfall aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung hätte voraussehen müssen. Mit diesem Thema befassen sich ausführlich

Die Haftung der Sektion für das Handeln von Erfüllungsgehilfen

Setzt die Sektion zur Erfüllung einer Verpflichtung eine andere Person ein (Erfüllungsgehilfe), so hat sie ein Verschulden dieser Person so zu vertreten wie eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen der Sektion in deren Pflichtenkreis tätig wird. Welche rechtliche Beziehung zwischen der Sektion und ihrer Hilfsperson besteht, ist nicht erheblich; auch eine tatsächliche Zusammenarbeit kann genügen.

Der Gehilfe muss zur Erfüllung einer Verpflichtung der Sektion eingesetzt sein. Esmuss daher bereits ein Schuldverhältnis bestehen, aus dem Verpflichtungen für die Sektion erwachsen sind. Dazu gehören auch die Schutz- und Obhutspflichten (§ 241 Abs. 2BGB), die der Sektion bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben, etwa bei Sektionsveranstaltungen, obliegen. Erfüllungsgehilfen sind daher auch Tourenführer. Dies gilt auch dann, wenn sie dem Vorstand der Sektion angehören, da die Führungstätigkeit in aller Regel nicht zum Vorstands- oder Referatsgeschäften gehört.

Die Sektion muss sich des Erfüllungsgehilfen bedienen; § 278 BGB erfasst also nur das Verhalten solcher Personen, welche bei der Erfüllung mit Willen der Sektion mitwirken.
Die Sektion hat daher nicht für das Verhalten eines faktischen Führers einzustehen,der sich etwa im Laufe einer Gemeinschaftstour herausgebildet hat.

Der Erfüllungsgehilfe muss sich ferner im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben bewegt haben, wobei der Pflichtenkreis allerdings weit zu fassen ist.

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