Teilnahmeberechtigt sind Mitglieder der DAV-Sektion Hochrhein sowie Alpenvereinsmitglieder anderer Sektionen mit gültigem Mitgliedsausweis. Auch Gäste ohne DAV-Mitgliedschaft sind willkommen, genießen allerdings nicht den Versicherungsschutz der DAV-Mitglieder. Minderjährige benötigen die schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten.
Ist die Teilnehmerzahl bei einer Veranstaltung begrenzt, werden zunächst Mitglieder der Sektion Hochrhein in der Reihenfolge ihrer Anmeldung berücksichtigt.
Es wird vorausgesetzt, dass die Veranstaltungsteilnehmenden über die für die jeweilige Veranstaltung erforderlichen und in der jeweiligen Ausschreibung spezifizierten konditionellen und technischen Fähigkeiten verfügen. Die Leistungsfähigkeit der Teilnehmenden muss den Anforderungen der jeweiligen Veranstaltung so weit gerecht werden, dass die Gruppe nicht unzumutbar behindert oder gefährdet wird. Teilnehmende mit gesundheitlichen Problemen (z.B. Verletzung, Allergie, Diabetes, etc.), die den Ablauf der Unternehmung beeinträchtigen können, sind verpflichtet, dies bei der Anmeldung mitzuteilen - was selbstverständlich streng vertraulich behandelt wird.
Gleiches gilt für eine den Bedingungen angepasste Ausrüstung (Schuhwerk, Kleidung, Hüttenausrüstung, techn. Equipment usw.).
Die Veranstaltungsleitung ist gehalten, dies vor Veranstaltungsbeginn durch Rückfragen und Kontrollen sicherzustellen und kann die Teilnahme erforderlichenfalls verwehren.
Darüber hinaus wird bei bestimmten Veranstaltungen (z. B. Hoch- und Skitouren, Klettern) die erfolgreiche Absolvierung bestimmter Ausbildungsmaßnahmen vorausgesetzt. Auf Verlangen sind Veranstaltungsleitung entsprechende Nachweise vorzulegen. Es liegt im Ermessen der Veranstaltungsleitung ggf. gleichwertige Erfahrungen anzuerkennen.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen findet häufig eine Vorbesprechung statt, deren Besuch verpflichtend für die Teilnahme an der Veranstaltung sein kann.
Die Veranstaltungsleitung kann Teilnehmende im Vorfeld von der Veranstaltung ausschließen, wenn sie den zu erwartenden Anforderungen nicht gewachsen erscheinen, nicht über die erforderliche Ausbildung bzw. Ausrüstung verfügen oder sie einer Vorbesprechung ohne Entschuldigung und ohne wichtigen Grund fernbleiben.
Bei einer bereits begonnenen Veranstaltung ist ein Ausschluss möglich, wenn die Gruppe in unzumutbarer Weise gestört, behindert, gefährdet oder die Anweisungen der Leitung nicht befolgt werden. Schwerwiegende Verstöße können zum zeitweiligen oder dauerhaften Ausschluss von allen oder bestimmten Sektionsveranstaltungen führen.
Ist in der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung kein Anmeldetermin explizit vorgegeben, gilt Folgendes:
Die Anmeldung zu einer Veranstaltung der Sektion ist verbindlich. Mit der Anmeldung erkennen Teilnehmende die Teilnahmebedingungen an.
Nicht angemeldete Personen haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einer Veranstaltung.
Es wird erwartet, dass angemeldete Teilnehmer*innen ihre Anmeldung im Falle einer Verhinderung unverzüglich stornieren.
Die Veranstaltungen beginnen grundsätzlich bei den in der Ausschreibung genannten Ausgangspunkten. Die Anreise zum Ausgangspunkt und auch schon zum Treffpunkt einer Veranstaltung sollte so umweltverträglich wie möglich organisiert werden. Hierzu bietet sich natürlich in erster Linie die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel an. Da dies bei der bescheidenen ÖPNV-Infrastruktur in unserem ländlich geprägten Raum leider nur selten sinnvoll realisierbar ist, kommt die Bildung von Fahrgemeinschaften als Alternative in Betracht.
Die An‐ und Rückreise erfolgt bei allen Veranstaltungen auf eigene Verantwortung und Kosten. Die An‐ und Rückreise mit Privatfahrzeugen in Fahrgemeinschaften findet für die Insassen generell auf eigene Gefahr statt. Die Kosten werden in der Regel unter den Insassen geteilt. Grundsätzlich gilt, dass jedem eingesetzten Kfz pro gefahrenem Kilometer € 0,30 vergütet wird und die Gesamtvergütung auf die Fahrgemeinschaftsnutzer (inkl. Fahrer*in - jedoch exkl. Veranstaltungsleiter*in) umgelegt wird.
Beispiel
Es kommen 3 Kfz für 11 FG-Nutzer (inkl. 3 Fahrer*innen und 1 Tourenführer*in) für eine Gesamtstrecke von 250 km zum Einsatz.
250 km x € 0,30 = € 75,- x 3 Kfz = € 225,- / 10 = € 22,50 pro FG-Nutzer (exkl. Tourenführer*in)
7 FG-Nutzer (exkl. Fahrer*innen, da die sich ja nicht selbst vergüten müssen) zahlen jeweils € 22,50 in die "Sammelkasse" und die wird dann an die 3 Fahrer*innen/Kfz. zu gleichen Teilen ausgezahlt.
7 x € 22,50 = € 157,50 / 3 = € 52,50 pro Fahrer*in.
Dies ist zwar eine äußerst faire, aber nicht einfach handhabbare Regelung. Selbstverständlich können Fahrgemeinschaften fallweise und einvernehmlich abweichende Regelungen treffen. Dies ist z. B. dann sinnvoll, wenn einzelne Fahrgemeinschaften von unterschiedlichen Treffpunkten anreisen oder aber auch andere Gründe gegen die Anwendung der o.a. Regelung sprechen.
Als oberstes Ziel seiner Klimaschutzaktivitäten möchte der DAV bis 2030 klimaneutral werden. Klimaneutralität bedeutet dabei für den DAV die Kompensation aller Emissionen, die nicht vermieden oder reduziert werden können. Die kommenden Jahre sollen intensiv genutzt werden, um durch geeignete Maßnahmen möglichst viele Emissionen zu vermeiden oder zu reduzieren.
Eine einheitliche Emissionsbilanzierung ist Voraussetzung, um das Ziel der Klimaneutralität zu erreichen. Sie zeigt, in welchen Bereichen die größten Emissionen entstehen. Dies dürfte in der Sektion Hochrhein sicherlich der Bereich "Mobilität" sein. Zur Erfassung der Emissionen einer Veranstaltung dient der Erfassungsbogen für Gruppenfahrten, der von der Veranstaltungsleitung ausgefüllt wird.
Sofern in der Veranstaltungsausschreibung keine fixen Teilnahmegebühren explizit ausgewiesen sind, werden die der Veranstaltungsleitung entstandenen Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten auf die Teilnehmenden umgelegt.
Für Eintages-Veranstaltungen der Seniorengruppe sind stattdessen pauschal € 2,- von jedem Teilnehmenden an die Veranstaltungsleitung zu entrichten.
Eine Haftung für Schäden, die einem Veranstaltungsteilnehmenden entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
Mit der Teilnahme an einer Veranstaltung der DAV-Sektion Hochrhein ist - ohne weitere schriftliche Vereinbarung - die Erlaubnis gegeben, Fotos, Videos und Texte zu dieser Veranstaltung auf der WebSite oder im Mitteilungsheft der Sektion zu veröffentlichen.
Die Teilnehmenden sind sich darüber im Klaren, dass Fotos und/oder Videos im Internet von beliebigen Personen abgerufen werden können. Es kann trotz aller technischer Vorkehrungen nicht ausgeschlossen werden, dass solche Personen die Fotos und/oder Videos weiterverwenden oder an andere Personen weitergeben.
Dieses Einverständnis kann gegenüber der jeweiligen Veranstaltungsleitung fallweise spätestens zum Ende der Veranstaltung vorzugsweise schriftlich widerrufen werden. Wurden Fotos, Videos oder Texte bereits auf der Sektions-WebSite veröffentlicht, erfolgt die Entfernung sobald eine entsprechende schriftliche Widerrufserklärung dem Vereinsvorstand zugegangen ist.
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