Teilnahmebedingungen

Anmeldung

Ist in der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung kein Anmeldetermin explizit vorgegeben, gilt Folgendes:

  • Für mehrtägige Veranstaltungen sind verbindliche Anmeldungen spätestens 2 Wochen vorher an den/die Veranstaltungsleiter/-in zu richten.

  • Für die Teilnahme an eintägigen Veranstaltungen genügt in der Regel die Anmeldung am Vortag.
    Bei Senior*innen-Veranstaltungen sollte dies möglichst im Zeitfenster zwischen 18:00 bis 19:00 geschehen.

  • Zu beachten ist, dass die Teilnehmerzahl bei einigen Veranstaltungen (z. B. Hochtouren) streng limitiert ist. 
    Da die Anmeldungen grundsätzlich nach dem Prinzip "First Come - First Serve" berücksichtigt werden, kann eine frühzeitige Anmeldung von Vorteil sein.

Nicht angemeldete Personen haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einer Veranstaltung.

Es wird erwartet, dass angemeldete Teilnehmer*innen ihre Anmeldung im Falle einer Verhinderung unverzüglich stornieren.   

 

Voraussetzungen

Es wird vorausgesetzt, dass Teilnehmer/-innen über die für die jeweilige Veranstaltung erforderlichen konditionellen und technischen Fähigkeiten verfügen. Gleiches gilt für eine den Bedingungen angepasste Ausrüstung (Schuhwerk, Kleidung, Hüttenausrüstung, techn. Equipment usw.).
Der/die Veranstaltungsleiter/-in ist gehalten, dies vor Veranstatlungsbeginn durch Rückfragen und Kontrollen sicherzustellen und kann die Teilnahme erforderlichenfalls verwehren.

Darüber hinaus wird bei bestimmten Veranstaltungen (z. B. Hoch- und Skitouren, Klettern) die erfolgreiche Absolvierung bestimmter Ausbildungsmaßnahmen vorausgesetzt. Auf Verlangen sind dem/der Veranstaltungsleiter/-in entsprechende Nachweise vorzulegen. Es liegt in deren Ermessen, ggf. gleichwertige Erfahrungen anzuerkennen.

Bei mehrtägigen Veranstaltungen findet häufig eine Vorbesprechnung statt, deren Besuch ggf. verpflichtend für die Teilnahme an der Veranstaltung sein kann.

Der Teilnehmerkreis an einer Veranstaltung sollte bzgl. Leistungsvermögen und Erfahrung möglichst homogen sein. Die Beurteilung, ob ein/e Interessent/in die jeweils geforderten Voraussetzungen erfüllt oder nicht, obliegt letztendlich der Veranstaltungsleitung und damit auch die alleinige Entscheidungskompetenz bzgl. Annahme oder Ablehnung einer Anmeldung.

Über gesundheitliche Probleme und körperliche Einschränkungen, die die Tour und deren Teilnehmer gefährden könnten, ist der/die Veranstaltungsleiter/-in unbedingt zu informieren - was selbstverständlich streng vertraulich behandelt wird.

 

Anreise

Die Anreise zum Ausgangspunkt einer Tour und auch schon zum Treffpunkt sollte so umweltverträglich wie möglich organisiert werden. Hierzu bietet sich natürlich in erster Linie die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel an. Da dies bei der bescheidenen ÖPNV-Infrastruktur in unserem ländlich geprägten Raum leider nur selten sinnvoll realisierbar ist, kommt die Bildung von Fahrgemeinschaften als Alternative in Betracht.

Vergütungsregelung für Fahrgemeinschaften

Grundsätzlich gilt, dass jedem eingesetzten Kfz pro gefahrenem Kilometer € 0,30 vergütet wird und die Gesamtvergütung auf die Fahrgemeinschaftsnutzer*innen (inkl. Fahrer*in - jedoch exkl. Tourenführer*in) umgelegt wird.

Beispiel
Es kommen 3 Kfz für 11 FG-Nutzer*innen (inkl. 3 Fahrer*innen und 1 Tourenführer*in) für eine Gesamtstrecke von 250 km zum Einsatz.
250 km x € 0,30 = € 75,- x 3 Kfz = € 225,- / 10 = € 22,50 pro FG-Nutzer*in (exkl. Tourenführer*in) 
7 FG-Nutzer*innen (exkl. Fahrer*innen, da die sich ja nicht selbst vergüten müssen) zahlen jeweils € 22,50 in die "Sammelkasse" und die wird dann an die 3 Fahrer*innen/Kfz. zu gleichen Teilen ausgezahlt.
7 x € 22,50 = € 157,50 / 3 = € 52,50 pro Fahrer*in.

Dies ist zwar eine äußerst faire, aber nicht einfach handhabbare Regelung, Daher können Fahrgemeinschaften fallweise und einvernehmlich abweichende Regelungen treffen.  Dies ist z. B. dann sinnvoll, wenn einzelne Fahrgemeinschaften von unterschiedlichen Treffpunkten anreisen oder aber auch andere Gründe gegen die Anwendung der o.a. Regelung sprechen.


Zur Erfassung der Emmisionsbilanz dient der Erfassungsbogen für Gruppenfahrten. Dieser wird durch den Tourenführer ausgefüllt. 

Veranstaltungsleitung

Während einer Veranstaltung ist den Weisungen der mit der Leitung vom Vereinsvorstand beauftragen Person/en (z. B. Tourenführer/in, Kursleiter/in) unbedingt Folge zu leisten. Verstöße können zum zeitweiligen oder dauerhaften Ausschluss von allen oder bestimmten Sektionsveranstaltungen führen. 

Sofern in der Veranstaltungsausschreibung keine fixen Teilnahmegebühren explizit ausgewiesen sind, werden die dem/der Veranstaltungsleiter/-in entstandenen Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten auf die Teilnehmenden umgelegt.

 

Haftung

Eine Haftung für Schäden, die einem/einer Veranstaltungsteilnehmer/-in entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

 

Einverständnis zur Veröffentlichung von Fotos, Videos und Texten

Mit der Teilnahme an einer Veranstaltung der DAV-Sektion Hochrhein ist - ohne weitere schriftliche Vereinbarung - die Erlaubnis gegeben, Fotos, Videos und Texte zu dieser Veranstaltung auf der WebSite oder im Mitteilungsheft der Sektion zu veröffentlichen.

Die Teilnehmer*innen sind sich darüber im Klaren, dass Fotos und/oder Videos im Internet von beliebigen Personen abgerufen werden können. Es kann trotz aller technischer Vorkehrungen nicht ausgeschlossen werden, dass solche Personen die Fotos und/oder Videos weiterverwenden oder an andere Personen weitergeben.

Dieses Einverständnis kann gegenüber dem/der jeweiligen Veranstaltungsleiter/in (z. B. Tourenführer*in) fallweise spätestens zum Ende der Veranstaltung vorzugsweise schriftlich widerrufen werden. Wurden Fotos, Videos oder Texte bereits auf der Sektions-WebSite veröffentlicht, erfolgt die Entfernung sobald eine entsprechende schriftliche Widerrufserklärung dem Vereinsvorstand zugegangen ist.