Rechtliches

Haftungsrechtliche Betrachtung von Sektionsveranstaltungen


Führungstouren

Bei den von der Sektion im Veranstaltungsprogramm ausgewiesenen Touren handelt es sich grundsätzlich um Führungstouren. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich dabei z. B. um eine leichte Wanderung oder eine alpine Hochtour handelt.

Bei einer Führungstour ...

  • trifft der/die Führer*in alle wesentlichen Entscheidungen und
  • trägt folglich auch die alleinige Verantwortung für die Geführten.
  • Aufgrund seiner/ihrer Erfahrung genießt er/sie das volle Vertrauen der Gruppe.


Gemeinschaftstouren

Bei einer Gemeinschaftstour handelt es sich hingegen um eine Tour, die jemand für eine Gruppe ihm bekannter Interessent*innen organisiert. Gemeinschaftstouren sollten ihrem Charakter entsprechend nicht der Allgemeinheit zugänglich sein und folglich auch nicht im Veranstaltungsprogramm ausgeschrieben werden.

Bei einer Gemeinschaftstour werden die Entscheidungen gemeinschaftlich getroffen und die Verantwortung trägt folglich nicht eine einzelne Person.

Eine faktische Verantwortung - Stichwort "Garantenstellung" - kann dieser nur dann vorgehalten werden, wenn sie einen Unfall aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung hätte voraussehen müssen. Mit diesem Thema befassen sich ausführlich


Ausbildungsveranstaltungen

Bei Ausbildungsveranstaltungen hat der/die von der Sektion hiermit beauftragte Ausbilder*in grundsätzlich die gleiche Verantwortung wie bei einer Führungstour.


Haftung der Sektion

Grundsätzlich hat der Sektionsvorstand die Verantwortung für das gesamte Veranstaltungsprogramm der Sektion. Somit verantwortet er auch den Einsatz der Tourenführer- und Ausbilder*innen, insbesondere dann, wenn diese über den Bereich hinaus, für den sie ausgebildet wurden, tätig werden.

Eine Haftung der Sektion kann folglich entstehen ...

  • für Fehler bei der Auswahl der Tourenführer- und Ausbilder*innen oder
  • für ihr eigenes Verschulden bei der Organisation einer Veranstaltung.
  • Grundsätzlich haftet sie für den Schaden, den von ihr eingesetzte Tourenführer-/Ausbilder*innen schuldhaft verursachen.

Die Haftung der Sektion wegen Verschuldens bei der Auswahl von Tourenführer-/Ausbilderi*nnen besteht nicht, wenn  diese die nötige Fachkompetenz haben, um eine Gruppe mit Sachautorität zu führen. Die Qualifikation der Tourenführer-/Ausbilder*innen sollte möglichst nachweisbar sein - z.B. durch Tourenberichte oder besser durch Ausbildungsnachweise. Die Sektion soll die Tourenführer*/Ausbilder*innen zur Teilnahme an Fortbildungen anhalten, schon um von vornherein Fehler der Tourenführer-/Ausbilder*innen zu vermeiden.